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Präambel

Die "Freiwillige Selbstkontrolle Telefonmehrwertdienste" e.V. will ihren Beitrag zur Stärkung der Freiheitsrechte der Diensteanbieter und der Achtung der schutzwürdigen Interessen der Nutzer und der Allgemeinheit insbesondere gegen Rassendiskriminierung sowie Gewaltverherrlichung leisten und den Jugendschutz auf selbstverantworteter Basis stärken. Jede Form der Zensur wird abgelehnt. Der Gegenstand der freiwilligen Selbstkontrolle ist dabei das gesamte Spektrum der Telefonmehrwertdienste, einschließlich der Fax- und Internet- Dienste und unabhängig von der Rufnummer unter der diese Dienste angeboten werden.

Ziel der freiwilligen Selbstkontrolle ist es, Diensteanbieter mit dem Beitritt zu dem Verein "Freiwillige Selbstkontrolle Telefonmehrwertdienste" e.V. zur Beachtung der Grundsätze des Verhaltenskodex zu veranlassen und Missachtungen des Kodex zu sanktionieren.

Die "Freiwillige Selbstkontrolle Telefonmehrwertdienste" e.V. achtet den Freiheitsraum der Individualkommunikation in den Diensten und das Grundrecht der Nutzer auf Informationsfreiheit. Zugleich respektiert die "Freiwillige Selbstkontrolle Telefonmehrwertdienste" e.V. das Grundrecht auf Medien-(Presse-) freiheit und das Grundrecht auf Wirtschaftsfreiheit (Angebot gewerblicher Dienstleistungen).

Die "Freiwillige Selbstkontrolle Telefonmehrwertdienste" e.V. strebt an, dem Nutzer und Anbieter der Dienste durch das Angebot von Informationen über die eigene Arbeit, die Anwendung technischer Schutzmechanismen als Präventionsmaßnahme gegen möglichen Mißbrauch und durch die Einrichtung einer Informations- und Anlaufstelle einen verantwortungsbewußten Umgang mit diesen Diensten zu vermitteln.

Die "Freiwillige Selbstkontrolle Telefonmehrwertdienste" e.V. wird mit anderen (freiwilligen Selbst-) Kontrolleinrichtungen - auch auf europäischer und internationaler Ebene - zusammenarbeiten, um dem umfassenden Angebot an Diensten sowie der Internationalität der Netze und der Diensteanbieter gerecht zu werden.

Die "Freiwillige Selbstkontrolle Telefonmehrwertdienste" e.V. unterstützt den "Kriterien und Verhaltenskatalog Telefonmehrwertdienste der Netzbetreiber" und das eingerichtete Start-Up-Gremium der Netzbetreiber (Vereinigung der Netzbetreiber, die aktiv im Mehrwertdienstebereich tätig sind).

A. Allgemeines

I. Anwendungsbereich

1. Der Verhaltenskodex bindet die Mitglieder der "Freiwillige Selbstkontrolle Telefonmehrwertdienste" e.V.. Soweit Verbände selbst Mitglied sind, werden auch die von ihnen vertretenen Unternehmen, die eine entsprechende Verpflichtungserklärung abgegeben haben, gebunden.

Die in dem Verhaltenskodex niedergelegten Grundsätze stellen keine rechtlichen Haftungsgründe dar.

Der Verhaltenskodex greift in dem Umfang, wie die Anbieter von Diensten nach den jeweils für die Bundesrepublik Deutschland geltenden gesetzlichen Vorschriften für den Inhalt der Dienste verantwortlich sind.

Unter Diensteanbieter sind im Folgenden sowohl die Betreiber von Telekommunikationsnetzen wie auch die (Inhalte- und Service-) Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen zu verstehen, sofern nicht explizit der spezielle Diensteanbieter genannt wird.

2. Der Verhaltenskodex hat die Verhinderung unzulässiger Angebote nach Ziff. A. II. und die Einhaltung der Vorgaben nach Ziff. A. III., IV., B. zum Ziel.

Nicht erfasst werden Verstöße gegen werberechtliche, datenschutzrechtliche, verbraucherschutzrechtliche bzw. wettbewerbsrechtliche Vorschriften.

3. Die Aufgaben bestehender Selbstkontrollgremien sowie der Selbstkontrollmaßnahmen der einzelnen Mitglieder im Bereich der Diensteangebote bleiben unberührt.

II. Verhaltensgrundsätze - Unzulässige Inhalte

1. Die Mitglieder der "Freiwillige Selbstkontrolle Telefonmehrwertdienste" e.V. leisten im Rahmen der gesetzlich bestimmten Verantwortlichkeit und soweit tatsächlich und rechtlich möglich und zumutbar ihren Beitrag dazu, dass Inhalte nicht angeboten und zur Nutzung vermittelt werden, die insbesondere gemäß

- § 130 StGB (Volksverhetzung)
- § 130 a StGB (Anleitung zu Straftaten)
- § 131 Abs.1 StGB (Gewaltdarstellung)
- § 86 StGB (Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen)
- § 87 StGB (Agententätigkeit zu Sabotagezwecken)
- § 184 StGB (Verbreitung pornographischen Schriften)
- §§ 29 ff. Betäubungsmittelgesetz
- §§ 284, 286 StGB (unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels/ -einer Lotterie und einer Ausspielung)


strafbar oder unzulässig sind.

2. Telefonmehrwertdienste dürfen nicht für Abwerbemaßnahmen genutzt werden.

3. Die Nutzung einer Premium-Rate-Rufnummer zum Zwecke des Rückrufs ohne Angebot oder mit vorgetäuschtem Angebot ist unzulässig.

III. Verhaltensgrundsätze - Beeinträchtigung und Gefährdung des Wohls von Kindern/Jugendlichen

1. Die Mitglieder der "Freiwillige Selbstkontrolle Telefonmehrwertdienste" e.V. leisten im Rahmen der gesetzlich bestimmten Verantwortlichkeit und soweit tatsächlich sowie rechtlich möglich und zumutbar ihren Beitrag dazu, dass Inhalte nicht gegenüber Kindern/Jugendlichen angeboten oder zur Nutzung vermittelt werden, die

a. gemäß § 184 Abs.1 StGB (Verbreitung pornographischer Schriften)
b. gemäß §§ 3-6 i.V.m. § 21 GjS
c. gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 2-4 MDStV


strafbar oder unzulässig sind.

2. Die Mitglieder der "Freiwillige Selbstkontrolle Telefonmehrwertdienste" e.V. leisten im Rahmen der gesetzlich bestimmten Verantwortlichkeit und soweit tatsächlich sowie rechtlich möglich und zumutbar Vorsorge dafür, dass Inhalte, die geeignet sind, das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen, nur dann angeboten und zur Nutzung vermittelt werden, wenn

a. Vorsorge getroffen ist, daß Kinder und Jugendliche die Angebote üblicherweise nicht wahrnehmen oder

b. dem Nutzer technische Vorkehrungen angeboten werden, die ihm selbst die Sperrung der Angebote nach Maßgabe seiner spezifischen individuellen Bedürfnisse ermöglichen.

Die Betreiber von Telekommunikationsnetzen und Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen weisen die Nutzer auf entsprechende Möglichkeiten hin.

Mit der Mitgliedschaft in der "Freiwilligen Selbstkontrolle Telefonmehrwertdienste" und der Verpflichtung auf die Beachtung der Bestimmungen des Verhaltenskodex bei der Angebotsausgestaltung ist die Aufgabenerfüllung nach § 7a GjS und § 8 Abs. 5 MDStV erfüllt.

3. Zugangskontrollen

Mehrwertdienste, die geeignet sein können, Kinder und Jugendliche sittlich schwer zu gefährden oder in ihrem Wohl zu beeinträchtigen, dürfen nur mit einer akustischen oder einer anderen wirksamen Zugangskontrolle angeboten werden.

Die Zugangskontrolle muss spätestens erfolgen, bevor Anrufer in Teile von Angeboten gelangen, die geeignet sein können, Kinder und Jugendliche sittlich schwer zu gefährden oder in ihrem Wohl zu beeinträchtigen. Die Zugangskontrolle muss sicherstellen, dass nach Möglichkeit keine minderjährigen Anrufer Zugang zu den Angeboten erhalten. Die Gewährleistung einer permanenten Zugangskontrolle obliegt dem Dienstanbieter.

Diese Zugangskontrollpflicht besteht für alle Telefonmehrwertdienste, die geeignet sein können, Kinder und Jugendliche sittlich schwer zu gefährden oder in ihrem Wohl zu beeinträchtigen. Dies gilt auch für derartige Dienste mit Selbstwählzugang, die in Kombination mit Telefonmehrwertdiensten betrieben werden.

4. Freephonenummern, die selber oder in Kombination mit anderen Telefonmehrwertdiensten Kinder und Jugendliche sittlich schwer gefährden oder in ihrem Wohl beeinträchtigen können, sollen in der Teilgasse 0800 - 165 xxxx geschaltet werden. Diese Gasse ermöglicht eine Sperrung von Anschlüssen zur Verbesserung des Jugendschutzes.

IV. Anbieterkennzeichnung (IuKDG, Art. 1, § 6 TDG; § 6 MDStV)

Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen, die selbst Inhalte anbieten, stellen sicher, dass die gesetzlichen Vorgaben zur Anbieterkennzeichnung eingehalten werden. Hierzu zählen Name, Anschrift sowie bei Personenvereinigungen und -gruppen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten.

Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen, die für die Angebote lediglich Telekommunikationsnetze bereitstellen, werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf die Einhaltung der Vorschriften hinwirken.

Die erforderlichen Angaben müssen über Telefon abrufbar sein, können parallel hierzu aber auch über einen ausgelagerten Dienst angeboten werden. Dabei dürfen weder Premium Rate- noch Auslandsrufnummern angegeben werden.

Der entsprechende Hinweis zur Anbieterkennzeichnung muss im Service gegenüber dem Nutzer zu Beginn des Dienstes innerhalb der ersten 30 Sekunden klar zum Ausdruck gebracht werden.

B. Spezielle Telefonmehrwertdienste

I. Allgemeine Vorschriften

1 a. Preisangaben bei Premium Rate Diensten 09001, 09003, 09005, 0190 für die Übergangszeit

Bei Premium-Rate-Diensten im Bereich 09001, 09003, 09005, 0190-0 hat der Netzbetreiber in dessen Netz der Dienst realisiert ist (VNB/SP) die Verantwortung dafür, dass vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit für den Anrufer der Tarif mitgeteilt wird, der vom Anrufer aus nationalen öffentlichen Festnetzen zu zahlen ist und dass der mitgeteilte Tarif mit dem abgerechneten Tarif übereinstimmt. Der Netzbetreiber kann diese Verantwortlichkeit vertraglich auf den Dienstanbieter übertragen. Er hat die Einhaltung dieser Verpflichtung bei Aufnahme des Dienstes und später stichprobenartig zu überprüfen. Der Netzbetreiber kann die kostenfreie Ansage selbst vornehmen oder dem Anbieter der weiteren Dienstleistung übertragen. Dies gilt auch für den Fall, dass innerhalb eines Dienstes ein Tarifwechsel erfolgen soll.

Bis zur Ausgabe von Euro-Banknoten hat die Preisangabe in DM je Minute, beim Blocktarif je Anruf bzw. je Einwahl in deutscher Sprache zu erfolgen. Wird der Dienst gleichzeitig in Euro und DM beworben, so hat die Darstellung der Tarifangaben gleichwertig zu erfolgen.

Bei Fax- und Filediensten sind die Pflichtangaben auf dem ersten Viertel der 1. Faxseite bzw. in der Logon-Zeile in einem vom Inhalt deutlich abgesetzten Teil zu übertragen. Ebenfalls ist auf die Zahl der Seiten bzw. die Größe des Files hinzuweisen (Mindestgröße 12 Punkt).

Für Premium Rate Dienste bestehen verschiedene Tarifierungsmöglichkeiten: feste Tarifierung, flexible oder wechselnde Tarifierung sowie Blocktarifierung.

Die Anbieter müssen Tarifwechsel im Service ansagen bzw. mitteilen. Minutenpreise und Blocktarife ab 3,01 Euro sind vom Anrufer (Kunden) durch Eingabe der Ziffern "1" und "9" zu bestätigen. Nicht in der kostenlosen Tarifansage enthaltene Tarifwechsel der Minutenpreise oder später eingefügte Blocktarife jeweils bis zu 3,00 Euro dürfen erst 3 Sekunden nach dem Signalton, der die Mitteilung abschließt, erfolgen. Einmalige Blocktarife zu Beginn des Angebotes bis zu einem Betrag von 3,00 Euro, die in der kostenlosen Tarifansage angekündigt werden, bedürfen keiner Bestätigung durch den Kunden.

Soweit keine kostenfreie Tarifansage auf Netzebene erfolgt, ist im Service 01901-01909 die Tarifangabe durch den Anbieter im Rahmen des kostenpflichtigen Angebots Pflicht. Der Tarifhinweis muss binnen 30 Sekunden nach Annahme der Verbindung beendet sein.

1.b. Preisangaben bei anderen Telefonmehrwertdiensten

aa. Shared Cost Dienste 0180 X Bei shared cost Diensten ist der Preis je Anruf oder Anrufminute entsprechend der Preisangabenverordnung in der Werbung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer zu nennen. Zur Definition des Begriffs "Werbung" vgl. unten Ziff.3.

bb. freephone Angebote 0800, 00800, 0130 für die Übergangszeit Bei freephone Angeboten, mit denen entgeltliche Folgeverträge verbunden sind (z.B. Weckdienste), insbesondere bei automatisierten Angeboten, sind vom Anbieter die Folgekosten, d.h. die zusätzlichen Kosten, die dem Anrufer entstehen, vor Abschluss des Folgevertrages anzusagen. Ebenso muss auf die Folgekosten in der Werbung hingewiesen werden.

cc. MABEZ-Anwendungen (Massenverkehr zu bestimmten Zielen) Bei MABEZ-Anwendungen unter dem Prefix [0136] , 0137 (z.B. Vote Calls und Teledialog Rufnummern) muss der Anbieter auf die dem Anrufer entstehenden Kosten in der Werbung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer hinweisen. Bei MABEZ-Anwendungen unter dem Prefix [0902]2 muss kostenfrei auf Netzebene (Content-Provider nahe Ansage) der Hinweis auf die Kosten des Anrufs in Euro pro Minute, pro Dienstleistung ("event") und ggf. Taktung und Tarifwechsel erfolgen. Zusätzlich gelten alle Pflichtangaben lt. Punkt B. I.

dd. Auskunftsdienste 118XX Bei Auskunftsdiensten hat (soweit technisch möglich kostenfrei) der Hinweis auf die Kosten des Anrufs in Euro pro Minute, pro Dienstleistung ("event") und ggf. Taktung und Tarifwechsel erfolgen. Bei Auskunftsdiensten ist der Preis je Anrufminute entsprechend der Preisangabenverordnung (Betrag, Währung, Zeiteinheit) in der Werbung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer zu nennen. Zur Definition des Begriffs "Werbung" vgl. unten Ziff. 3.

2. Inhalte

Die Inhalte der Angebote dürfen nur entsprechend der Rufnummerngassen gestaltet sein.

a. 09001
Information Premium Rate-Dienste, bei denen ein Informationsangebot im Vordergrund steht. Die Unterhaltung des Anrufenden darf nicht im Vordergrund stehen und das Angebot darf keinen sexuellen oder erotischen Inhalt oder Bezug haben und darf Kinder und Jugendliche nicht sittlich gefährden oder in ihrem Wohl beeinträchtigen.

b. 09003
Unterhaltung Premium Rate-Dienste, bei denen ein Unterhaltungsangebot im Vordergrund steht. Das Angebot darf keinen sexuellen oder erotischen Inhalt oder Bezug haben und darf Kinder und Jugendliche nicht sittlich gefährden oder in ihrem Wohl beeinträchtigen.

c. 09005
Übrige Dienste Premium Rate-Dienste, mit beliebigem Inhalt oder Bezug

d. 0190
Premium Rate-Dienste mit beliebigem Inhalt oder Bezug

3. Werbung

Die Wörter Werbung oder Werbemaßnahmen bezeichnen alle Formen der aktiv veranlassten Veröffentlichungen. Die Anbieter haben stets sicherzustellen, dass die sich auf ihre Angebote beziehende Werbung in Einklang mit diesem Kodex steht. Werbemaßnahmen dürfen keine herabsetzende oder entwürdigende Wirkung haben. Werbematerial darf keine Bilder oder Formulierungen enthalten, die Gewalt, Sadismus oder Grausamkeiten zeigen bzw. beschreiben, oder die anderweitig widerwärtiger Natur sind. Werbemaßnahmen dürfen nicht so gestaltet werden, dass der Anrufer/Nutzer bezüglich des Inhalts oder der Kosten der Angebote irregeführt wird. Insbesondere dürfen Informationsangebote nicht dergestalt beworben werden, dass dem Anrufer/Nutzer ein Eindruck vermittelt wird, der mit dem Inhalt des Angebotes nicht übereinstimmt. Werbemaßnahmen für Telefonmehrwertdienste mittels "elektronischer Post" dürfen nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung durchgeführt werden. Insbesondere sind die Regelungen des Art. 3 der e-commerce-Richtlinie (EG-Amtsblatt L 178/1) zu beachten.

a. Tarifangaben:
Der Anbieter hat sicherzustellen, dass das Entgelt für Anrufe bei jedem Informationsangebot, für welches geworben wird, eindeutig aus jeder Werbemaßnahme hervorgeht. Bis zur Ausgabe von Euro-Banknoten hat die Tarifangabe grundsätzlich in DM je Minute, beim Blocktarif je Anruf bzw. je Einwahl zu erfolgen. Wird der Dienst gleichzeitig in Euro und DM beworben, so hat die Darstellung der Tarifangaben gleichwertig (z.B. in gleicher Schriftgröße) zu erfolgen. Bei Werbung für verschiedene Angebote oder bei Angeboten mit flexiblen Tarifen ist stets auch auf den höchsten Tarif hinzuweisen.

Bei der Verwendung von Servicerufnummern als Postkartenalternative ist auch die Nennung des Gesamtpreises pro Anruf zulässig, sofern sicher gestellt ist, dass der angegebene Tarif durch Zwangstrennung eingehalten wird.

Die Tarifangaben sind in Printmedien gut lesbar und in einer Mindestschriftgröße von 7 Punkt in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer anzugeben. Bei Plakatwerbung o.ä. erhöht sich die Mindestschriftgröße entsprechend.

In der Fernsehwerbung müssen die Tarifangaben gut lesbar und während der Dauer der Einblendung der Rufnummer dargestellt sein. In Deutschland beträgt die Auflösung der Fernsehbilder 768x576 Bildpunkte. Bei den Tarifangaben ist ein Seitenabstand von jeweils mindestens 50 Bildpunkten, sowie am oberen und unteren Rand ein Abstand von jeweils mindestens 40 Bildpunkten, einzuhalten. Die Mindestschriftgröße beträgt 20 Bildpunkte. Bis zu einer Schriftgröße von 30 Bildpunkten ist eine groteske (serifenfreie) Schrift mit einem von der Schriftfarbe deutlich abgehobenen Schatten zu verwenden. Die Tarifangabe hat in horizontaler Schriftrichtung in unmittelbarem Zusammenhang mit der beworbenen Rufnummer zu erfolgen.

Im Videotext müssen die Angaben im unmittelbarem Zusammenhang mit der Nummer auf der selben Videotextseite vorgehalten werden. Die Tarifangaben sind farblich eindeutig abgesetzt vom Hintergrund zu gestalten.

In der Rundfunkwerbung müssen die Tarifangaben gut hörbar sein. Bei akustischen Werbemaßnahmen hat die Tarifangabe unmittelbar vor oder nach der beworbenen Rufnummer zu erfolgen.

Im Internet und weiteren Onlinediensten sind die Tarifangaben gut lesbar in unmittelbarem Zusammenhang mit der beworbenen Rufnummer in einer Mindestschriftgröße von 7 Punkt zu platzieren.

b. Anbieterkennzeichnung in der Werbung:
In jeder Werbemaßnahme ist der Diensteanbieter oder eine ihm eindeutig zuzuordnende Abkürzung anzugeben. Bei redaktionellen Rufnummer-Hinweisen im TV genügt das Senderlogo, soweit der Sender Diensteanbieter ist. Bei redaktionellen Rufnummer-Hinweisen im Videotext muss auch der Sender eine Anbieterkennzeichnung vornehmen. Für den Verbraucher ist sonst nicht erkennbar, daß der Sender Diensteanbieter ist.

Die Bewerbung von Premium Rate Diensten als Vanity-Nummer darf erst hinter der (wie in Ziff. B. I. 2. a.-d. vorgenommenen Gassenkennzeichnung nach Inhalten beginnen (Beispiel: 09003 - G-E-W-I-N-N für 09003 - 439466)

II. Spezielle Dienste

1. Dienste mit der Zielgruppe Minderjährige

Angebote, die zur Zielgruppe Minderjährige haben, sind nur bis zu einem maximalen Preis von 3,00 Euro je Anruf zulässig. Eine Animation zu Wiederholungsanrufen darf nicht erfolgen. Zusätzlich muss zu Beginn des Dienstes ein Hinweis, dass das Einverständnis des Erziehungsberechtigten vorausgesetzt wird, erfolgen. Die Inhalte dürfen nicht geeignet sein, Kinder und Jugendliche in irgendeiner Weise zu gefährden.

2. Glücksspiele/Lotterien (§§ 284, 286 StGB)
Glücksspiele und Lotterien sind nur mit Erlaubnis der zuständigen Landesbehörden zulässig.

3. Gewinnspiele
Beim Angebot von Gewinnspielen ist die vorherrschende Rechtsauffassung zu berücksichtigen.

4. Beratungsdienste
Beratungsdienste sind nur zulässig, wenn eine entsprechende Qualifikation / Quelle bekannt gegeben wird bzw. die erforderliche Erlaubnis (z.B. nach dem Rechtsberatungsgesetz) vorliegt. Arbeitsvermittlung (Arbeitsförderungsgesetz, Arbeitsvermittlungsverordnung), Kreditvermittlung (Verbraucherkreditgesetz) und Wohnungsvermittlung (Wohnungsvermittlungsgesetz) sind generell unzulässige Angebote.

Unzulässig sind Informations- und Beratungsangebote, zur Vermittlung bzw. Anbahnung von Schuldenregulierungs- oder Schuldenverwaltungsverträgen, deren Gegenstand zumindest auch die technische und wirtschaftliche Abwicklung von Schulden bzw. "negativem Vermögen" ist. Unzulässig sind darüber hinaus Angebote bzw. Informationen und Vermittlung von Angeboten, die ganz allgemein die Tilgung von Schulden oder die Verbesserung bzw. Lösung einer Ver- und Überschuldungssituation versprechen oder suggerieren. Gleichfalls unzulässig ist die Beratung über den Abschluss oder die Abwicklung solcher oben genannten Verträge.

5. Spendentelefone
Spendentelefone sind nur zu diesem, bestimmungsgemäß zu verwendenden Zweck erlaubt. Die teilweise Nutzung eines Angebotes als Spendentelefon im Übrigen ist ausgeschlossen.

6. Chat-Dienste
Die Inhalte- und Service-Anbieter von Chat-Diensten mit erotischen und/oder sexuellen Bezug/Inhalt haben sicherzustellen, dass keine Minderjährigen diese Angebote nutzen. Im übrigen gilt für Chat-Dienste ohne erotischen und/oder sexuellen Bezug/Inhalt Ziffer B II 1 (Dienste mit der Zielgruppe Minderjährige) entsprechend. Konferenzschaltungen dürfen für max. 10 aktive Personen je Konferenz angeboten werden. Der Anbieter hat sicherzustellen, dass bei Konferenzschaltungen ständig ein geschulter Operator anwesend ist. Primäre Aufgabe des Operators ist es, einzelne Anrufer bei Verstößen gegen Bestimmungen des Verhaltenskodex stumm- oder wegzuschalten. Die Anbieter stellen sicher, dass aus Datenschutzgründen persönliche Daten nicht ungewollt bekannt gemacht werden.

7. Dating-Dienste
Die Anbieter von Dating-Diensten mit erotischen und/oder sexuellen Bezug/Inhalt haben sicher zu stellen, dass keine Minderjährigen diese Angebote nutzen.

8.Onlinedienste
Soweit Premium-Rate Rufnummern oder Rufnummern, bei denen faktisch eine Auszahlung erfolgt, für die Nutzung in Kombination mit Onlinediensten eingesetzt werden, sind folgende Vorgaben zu beachten:

  • Bevor die Nutzung einer Premium-Rate-Rufnummer oder einer Rufnummer, bei der faktische eine Auszahlung erfolgt, durch einen Computer gestartet/ aktiviert wird, sind in dem Anwahl- oder Freigabemenü der Preis in Euro je Minute und/ oder event sowie das Anbieterkürzel und die vollständige Rufnummer in unmittelbarem Zusammenhang mit den "Bestätigungsfeldern" anzuzeigen.
  • Zur Vermeidung von Missverständnissen ist bei Tarifbestätigungen durch den Nutzer die Anerkennung nur mittels eines auszufüllenden Klickfeldes und einer Freigabetaste oder durch Änderung einer auf Nein voreingestellten Defaulteinstellung zulässig. Dieses gilt sowohl für die Anwahl, als auch für jeden nachfolgenden Tarifwechsel.
  • Werden mehrere Kanäle in einer Verbindung genutzt (z.B. ISDN), hat die Preisangabe in Euro pro Tarif und je Kanal zu erfolgen. Die Nutzung weiterer Kanäle muss vom Kunden bestätigt werden. Die Anzahl der jeweils aktiven Kanäle ist anzuzeigen.
  • Der Anbieter hat den Tarif permanent sichtbar in der Anwendung anzuzeigen.
  • Computerprogramme, die zur Nutzung von Onlinediensten vertrieben werden, müssen so gestaltet sein, dass ein "Weitersurfen" außerhalb des kostenpflichtigen Angebots ohne Kenntnis des Verbrauchers ausgeschlossen ist.
  • Die oben beschriebenen Programme dürfen nicht so gestaltet sein, dass sich eine Premium-Rate-Rufnummer oder eine Rufnummer, bei der faktisch eine Auszahlung erfolgt, dauerhaft in die DFÜ-Einstellungen einträgt. Dies kann z.B. durch die Verwendung von Platzhaltern oder durch temporäre Einträge sichergestellt werden.
  • Beim Schließen der kostenpflichtigen Anwendung ist die kostenpflichtige Verbindung zu beenden.
  • Computerprogramme, die zur Nutzung von Onlinediensten vertrieben werden, müssen einen allgemein verständlichen Hinweis zur kostenfreien Deinstallation des Programms für den Nutzer enthalten.

    Aufgrund eines Verstoßes gegen diesen Verhaltenskodex sind die nachfolgenden Sanktionen vorgesehen: - Hinweis mit Abhilfeaufforderung

    - Missbilligung
    - Rüge
    - die Forderung an den entsprechenden Netzbetreiber, die Rufnummer mit dem beanstandeten Inhalt abzuschalten, bis das Angebot verhaltenskodexkonform gestaltet ist

    - Geldbuße an eine gemeinnützige Einrichtung.
    - befristete Abschaltung eines Angebotes mit allen Zugangsrufnummern durch den Diensteanbieter, bis das Angebot verhaltenskodexkonform gestaltet ist.

    Eine Kombination der verschiedenen Sanktionen ist möglich. Die Zahlung von Geldbußen an gemeinnützige Einrichtungen sind nur insoweit zulässig, als dass das betroffene Unternehmen in keiner Weise mit dieser Einrichtung verbunden ist.

    D. Dienste- Angebote von Nicht- Mitgliedern

    Die "Freiwillige Selbstkontrolle Telefonmehrwertdienste" kann sich auch mit Inhalten, die von Nichtmitgliedern angeboten bzw. zur Nutzung bereitgestellt werden, befassen. Diese Angebote werden ebenfalls nach den Bestimmungen dieses Verhaltenskodex entschieden und nach den Regeln der "Beschwerdeordnung" behandelt. Die "Freiwillige Selbstkontrolle Telefonmehrwertdienste" teilt ihre Entscheidung dem Nichtmitglied mit und versucht, gegebenenfalls (auch über Mitglieder) Abhilfe zu erreichen. Die in diesem Verhaltenskodex niedergelegten Verpflichtungen sollen und können keine Verantwortlichkeit gegenüber Dritten begründen oder den Nachweis einer solchen Verantwortlichkeit erleichtern. Der Rechtsweg wird durch das Verfahren der Anlaufstelle nicht ausgeschlossen. Die Mitglieder der "Freiwilligen Selbstkontrolle Telefonmehrwertdienste" e.V. prüfen aufgrund ihrer praktischen Arbeit den Verhaltenskodex kontinuierlich und schreiben ihn nach Bedarf fort.

    Der Verhaltenskodex stellt zur Zeit eine Konzentration auf die bisherige Ausgestaltung des Hauptmarktpotenzials "Premium Rate Dienste" dar. Er findet entsprechende Anwendung auch auf weitere Telefonmehrwertdienste.

    Die Mitglieder
    Düsseldorf, den 05. November 2001

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